Der Betriebsrat wacht darüber, dass Tarifverträge, Verordnungen, Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er hat in vielen Fragen ein Mitspracherecht. Eine Kündigung ist beispielsweise ohne seine Anhörung und Zustimmung nicht wirksam. Wenn der Betrieb umstrukturiert oder Personal abgebaut werden soll, handelt der Betriebsrat einen Sozialplan aus. Und er stärkt auch einzelnen Beschäftigten bei einem Konflikt mit dem Chef den Rücken.
Es gibt Betriebsräte auf betrieblicher Ebene, aber auch Gesamt- und Konzernbetriebsräte. In Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes gibt es keine Betriebsräte sondern Personalräte, deren Rechte im Personalvertretungsgesetz des Bundes und der Länder geregelt sind.
Statistiken belegen, dass es Beschäftigten mit Betriebsrat besser geht als ohne. Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Gar nicht selten werden Betriebsräte in Konfliktsituationen und Krisenzeiten gegründet, um mehr für die Belegschaft herauszuholen. Betriebsräte müssen vom Arbeitgeber über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informiert werden. Bei Problemen können sie somit rechtzeitig Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung ergreifen.
Mit Betriebsräten läuft es besser: Mehr Ausbildungsgehalt, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und mehr Urlaub, mit Betriebsräten gibt es von allem mehr.
Nicht immer verläuft die Betriebsratsarbeit konfliktfrei. Oft geht es in die Schiedsstelle oder vor Gericht. Die Rechte der Betriebsräte mussten erst erstritten werden und sind heute im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. Dafür haben vor über hundert Jahren abhängige Beschäftigte und ihre Gewerkschaften hart gekämpft. Die gesetzliche Grundlage, das Betriebsverfassungsgesetz wurde – als „Betriebsrätegesetz“ – erstmals am 18. Januar 1920 beschlossen und trat am 4. Februar 1920 in Kraft. Am 14. November 1952 trat dann erstmals das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft, das in der Tradition des Betriebsrätegesetzes umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt. 1972 wurde das Gesetz grundlegend novelliert. Seither wird es immer wieder angepasst und ergänzt, auch weil sich die Arbeitswelt durch technischen Fortschritt, Globalisierung und Digitalisierung laufend verändert und ein Arbeitsplatz heute anders ist als früher.
Das Betriebsverfassungsgesetz vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz online: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in Paragraf 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Danach hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:
– Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden;
– Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
– Anregungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
– Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
– Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
– Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
– Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
– Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
– Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Weitere Gesetze und Regelungen: Der Betriebsrat muss für die Einhaltung von Gesetzen, Grundrechten und Arbeitsverträgen sorgen: Dazu gehören Arbeitsgesetze, Tarifverträge sowie die Arbeitsverträge, die für die Beschäftigten gelten. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden. (Paragraf 80 Absatz 1)
Stufenaufbau des Arbeitsrechts: Grundrecht, EU-Recht, z.B. Grundrechte, Diskriminierungsverbote und internationale Arbeits- und Sozialabkommen. Dann folgen Arbeitsgesetze und öffentliche Verordnungen, z.B. das Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften. Darauf folgen Tarifverträge, also Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband bzw. Unternehmen. Dem folgen Betriebsvereinbarungen, d.h. Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Danach Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die Rechte und Grundsätze der Zusammenarbeit von Betriebsräten mit dem Arbeitgeber sind im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. Dort sind auch die Arbeitsfelder genannt, in denen er mitbestimmen darf:
„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge (...) mit (...) Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen." (Paragraf 2 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
„Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln..."(Paragraf 74 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
Arbeitsfelder des Betriebsrats: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Arbeitszeitgestaltung und den Entlohnungsgrundsätzen, er kümmert sich um soziale Themen im Betrieb, um personelle Angelegenheiten, die Berufsbildung, den Gesundheitsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und um wirtschaftliche Angelegenheiten.
Arbeitszeit und Entlohnung: Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze – soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dazu gehören unter anderem: Lage und Verteilung der Arbeitszeit; Gleitzeit, Arbeitszeitkonten, Schichtarbeit; Urlaub; Auszahlung der Entgelte; betriebliche Lohngestaltung; Festsetzung von Akkord, Prämien und leistungsbezogenen Entgelten (Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz)
Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer: Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten regeln sollen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dazu gehören zum Beispiel: Alkoholtest; Rauchverbot; Taschenkontrollen;Krankengespräche; Anwesenheitslisten; Parkplatzordnung; Ausnahme: Umsetzung von Sicherheits- und Hygienebestimmungen (Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz Absatz 1, Ziffer 1)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung: Hierbei geht es um Schutz und Prävention im Interesse der Beschäftigten. Ziel ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutz im Betrieb effektiv umzusetzen. Dazu gehören unter anderem: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten; Gesundheitsgefahren verhüten; allgemeine Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz; Arbeit humanisieren; Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung gestalten (Paragrafen 89 bis 91 Betriebsverfassungsgesetz)
Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung: Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Personalpolitik. Dazu gehören: Einstellungen; Versetzungen; Beurteilungen; Kündigungen; Personalplanung; Berufsbildung; Berufliche Weiterbildung; Beschäftigungssicherung (Paragrafen 92 bis 98 Betriebsverfassungsgesetz)
Wirtschaftliche Angelegenheiten: Über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und über wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten muss der Betriebsrat informiert werden. Dazu gehören: Betriebsänderung; Interessenausgleich; Sozialplan; Wirtschaftsausschuss in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten (Paragraf 80 Absatz 2 und Paragrafen 111 bis 113 Betriebsverfassungsgesetz)
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“. So lautet ein Kernsatz des Betriebsverfassungsgesetzes (Paragraf 80 BetrVG).
Starke Hilfe für jeden einzelnen: Betriebsräte helfen und unterstützen jeden einzelnen Beschäftigten im Betrieb. Beispielsweise muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden. Ohne seine Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Ein Betriebsrat hilft auch, wenn der Vorwurf von Mobbing im Raum steht oder wenn jemand vermutet, zu wenig zu verdienen oder einfach nur wenn er Fragen zu seinem Arbeitsvertrag hat.
Außerdem bestimmt der Betriebsrat in Betrieben und Unternehmen mit über die Arbeitsbedingungen aller. Das geschieht nicht immer konfliktfrei, deshalb genießt er einen besonderen Kündigungsschutz.
Arbeitszeitgestaltung: Der Betriebsrat sorgt beispielsweise für eine gerechte Eingruppierung, er bestimmt mit über Arbeitsbeginn und -ende, Pausenzeiten, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Teilzeit, Gleitzeit usw.
Ausbildung und Weiterbildung: Der Betriebsrat setzt sich für die Rechte der Auszubildenden ein und achtet darauf, dass alle Beschäftigten Weiterbildungsangebote erhalten. Er hat Informations- und Mitbestimmungsrechte bei der Berufsbildung und Beruflichen Weiterbildung.
Technik- und Software: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die beispielsweise dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu überwachen – wie etwa IT-Systeme, eine neue Software oder Überwachungskameras.
Entlohnung: Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei Fragen der Entlohnungsgrundsätze – soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Sind Tarifverträge mit der zuständigen Gewerkschaft ausgehandelt, dann achtet er darauf, dass sie eingehalten werden.
Verhaltensregeln: Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten am Arbeitsplatz regeln sollen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dazu gehören zum Beispiel Alkoholtests, Rauchverbot, Taschenkontrollen, Krankengespräche, Anwesenheitslisten oder die Parkplatzordnung.
Gesundheit: Die Aufgabe des Betriebsrats ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutz im Betrieb effektiv umzusetzen, um Arbeitsunfälle zu verhindern und Berufskrankheiten zu verhüten, Gesundheitsgefahren abzuwenden, allgemein den Umwelt- und Arbeitsschutz zu gewährleisten, die Arbeit zu humanisieren und die Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung mitzugestalten. Zur Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung haben Betriebsräte weitreichende Mitbestimmungsrechte.
Personal: Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Personalpolitik wie Einstellungen, Versetzungen, Beurteilungen, Kündigungen, die Personalplanung und die Beschäftigungssicherung.
Wirtschaftliche Lage: Der Betriebsrat hat auch ein Recht auf Informationen. Das bedeutet, er muss über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und über wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten informiert werden. Dazu gehören Betriebsänderungen, ein Interessenausgleich, ein Sozialplan oder auch die Gründung eines Wirtschaftsausschusses in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten.